...alles nur geklaut?

Urheberrechte und deine Rechte – Übersetzen von Liedtexten

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Die Zulässigkeit der Bearbeitung und Verwendung fremder Musikwerke und Liedtexte

Jeder, der Musik komponiert und Liedtexte schreibt, ist dabei bewusst oder unbewusst von bereits existierenden Musikwerken inspiriert. Es stellt sich daher häufig die Frage, inwieweit vorbestehende urheberrechtlich geschützte Werke verwendet werden können, sei es in unveränderter oder in veränderter Form, beispielsweise übersetzt in eine andere Sprache oder inhaltlich umgestaltet. Diese Fragestellung ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.

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Blackbird Music Studios AGitarrenRechtlicher Hintergrund

Sowohl die Komposition, als auch der Text eines Liedes sind in der Regel eigenständige, urheberrechtlich geschützte Werke. Wer solche vorbestehenden Werken verwenden will oder sich im Rahmen des eigenen Schaffens an ihnen orientiert, sollte sich über die bestehenden Urheberrechte an diesen Werken im Klaren sein. Je nachdem, welche Nutzung geplant ist, kann diese erlaubt oder unzulässig sein.

Wird ein Werk auf Grundlage eines vorbestehenden Werkes geschaffen, kommt es für die Frage, ob die Verwertung des neu geschaffenen Werks erlaubt oder unzulässig ist, unter anderem darauf an, inwieweit das neu geschaffene Werk auf dem „Original“ basiert und das vorbestehende Werk im neu geschaffenen Werk noch erkennbar ist. Denn grundsätzlich steht es dem Urheber des vorbestehenden Werkes frei, über dessen Umgestaltung und Nutzung zu bestimmen. Um die Frage beantworten zu können, ob eine bestimmte Nutzung eines vorbestehenden Werkes zulässig ist, ist im ersten Schritt zu klären, um welche Nutzungsform es sich dabei handelt. Im zweiten Schritt ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die jeweilige Nutzung zu prüfen. Liegen diese vor, ist die Nutzung zulässig. Liegen diese nicht vor, bedarf die Nutzung einer Erlaubnis seitens des Urhebers bzw. des Berechtigten.

Die Verwendung vorbestehender Musikwerke in unveränderter Form

Die einfachste Form der Übernahme fremder Werke ist, sie unverändert zu verwenden. Dies kann beispielsweise durch Kopieren (sog. Vervielfältigung) oder Verfügbarmachung zum Abruf im Internet (sog. öffentliche Zugänglichmachung) erfolgen. Ein solcher Fall der Vervielfältigung liegt unter anderem dann vor, wenn eine Band ein vorbestehendes, veröffentlichtes Werk nachspielt (sog. Coverversion) und dieses anschließend auf CD vervielfältigt. Ein Fall der öffentlichen Zugänglichmachung wäre zum Beispiel gegeben, wenn der Liedtext eines vorbestehenden, veröffentlichten Werkes im Internet auf einer Homepage eingestellt wird.

Zwar handelt es sich in diesen Beispielen um Fallgestaltungen, bei denen das vorbestehende Werk unverändert genutzt wird, aber eine solche Nutzung ist dennoch grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers bzw. des Berechtigten zulässig. Berechtigt in diesem Sinne kann neben oder anstelle des Urhebers auch z.B. ein Musikverlag oder eine Verwertungsgesellschaft sein. Im letztgenannten Fall muss die Erlaubnis für eine Nutzung nicht bei dem/den Urheber(n) eingeholt werden, sondern kann zentral und einfach über die zuständige Verwertungsgesellschaft (in Deutschland die GEMA) lizenziert werden. Der Lizenzerwerb über die Verwertungsgesellschaft hat den Vorteil, dass die Ermittlung des/der Urheber(s) und die oftmals schwierige Kontaktaufnahme mit diesem entfällt und die Verwertungsgesellschaft als eine Art „One-Stop-Shop“ fungiert.

Die Veränderung und Umgestaltung vorbestehender Musikwerke – freie Benutzung oder erlaubnispflichtige Bearbeitung?

Immer dann, wenn ein vorbestehendes Werk in abgewandelter Form genutzt wird, muss genau nach dem Maß der Unterscheidung zwischen ursprünglichem Werk und neu geschaffenem Werk abgegrenzt werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen der sog. freien Benutzung und sog. Bearbeitungen. Während die freie Benutzung ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist, bedarf die Veröffentlichung und anderweitige Nutzung eines bearbeiteten Werkes grundsätzlich einer Erlaubnis des Urhebers. Die Frage, ob eine Bearbeitung oder eine sog. freie Benutzung vorliegt, ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig. Die Grenzen zwischen freier Benutzung und Bearbeitung sind fließend. Es bedarf daher in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Beurteilung.

Die freie Benutzung nach § 24 UrhG

Derjenige, der ein fremdes vorbestehendes Werk als Ausgangspunkt seines persönlichen geistigen Schaffens verwendet und sich bei der Schaffung eines eigenständigen Werkes so weit von der Vorlage (Original) entfernt, so dass das ursprüngliche Werk lediglich noch als Inspiration bzw. Anregung dient und in der Gesamtbetrachtung des neu geschaffenen Werkes in den Hintergrund rückt bzw. „verblasst“, schafft ein neues, eigenständiges Werk. Je größer die Eigenart des Originals, desto größer muss auch die Eigenart des neu geschaffenen Werkes sein, um die Eigentümlichkeit des Originals durch die eigene kreative Leistung in den Hintergrund treten zu lassen.

Dieses neue Werk kann gem. § 24 UrhG ohne die Einwilligung des Urhebers des zur bloßen Inspiration dienenden Werkes in sogenannter freier Benutzung veröffentlicht und genutzt werden.

Bei Melodien besteht gegenüber anderen Werken (z.B. Liedtext) die Besonderheit, dass vorbestehende Melodien gem. §24 Abs. 2 UrhG überhaupt nicht erkennbar übernommen werden dürfen (sog. „starrer Melodienschutz“).

Bearbeitung nach § 23 UrhG

Um eine Bearbeitung eines vorbestehenden Werkes handelt es sich in der Regel immer dann, wenn beispielsweise Passagen eines vorbestehenden Liedtextes weggelassen, eine Melodie verändert oder ein Text in eine andere Sprache übersetzt wird. Maßgeblich für eine Bearbeitung ist, dass ein vorbestehendes Werk verändert, aber im Kern erhalten und „erkennbar“ bleibt. Im Unterschied dazu wird bei der sog. freien Benutzung (siehe oben) – inspiriert durch ein vorbestehendes Werk – ein vom ursprünglichen Werk losgelöstes, neues, eigenständiges Werk geschaffen. Fehlt es an diesem „Abstand“ zum Original, liegt eine Bearbeitung vor.

Beispiele für erlaubnispflichtige Bearbeitungen:

– Änderungen der Melodie eines vorbestehenden Musikwerks

– Übersetzung eines vorbestehenden Liedtextes in eine andere Sprache

– Weglassen oder Ergänzen von Textpassagen eines vorbestehenden Liedtextes

Der Bearbeiter muss, wenn er das bearbeitete Werk nutzen will, die Urheberrechte an dem Original beachten. Ihm selbst ist daher die Verwertung der Bearbeitung nur mit entsprechender Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes gestattet. Liegt diese Einwilligung nicht vor, darf der Bearbeiter die Bearbeitung (z.B. Übersetzung) weder veröffentlichen, noch anderweitig nutzen. Tut er es dennoch, verletzt er dadurch das Bearbeitungsrecht und die sonstigen urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Urhebers des bearbeiteten Originals und er muss mit der Inanspruchnahme durch den Urheber des Originals rechnen. Dieser kann gegen die widerrechtliche Verwertung des (bearbeiteten) Werkes vorgehen. Ihm können insbesondere Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz zustehen (§§ 97 ff. UrhG).

Zwar bedarf die Bearbeitung als solche nach § 23 UrhG selbst noch keiner Einwilligung durch den Urheber des Originals. Man spricht insoweit von einer sog. „Herstellungsfreiheit mit Einwilligungsvorbehalt“. Die Veröffentlichung und sonstige Nutzung der Bearbeitung bedarf hingegen regelmäßig der Einwilligung durch den Urheber des Ausgangswerkes. Spätestens vor Veröffentlichung oder sonstiger Auswertung eines bearbeiteten Werks ist daher unbedingt zur Achtung der Rechte an dem Original sowie zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die für die geplante Nutzung erforderliche Erlaubnis vom Urheber des vorbestehenden Werks einzuholen. Zur Recherche des Urhebers eines Musikwerkes oder Liedtextes bietet die GEMA eine entsprechende Werkdatenbank mit Suchfunktion an.

Die Bearbeitungsfreigabe wird in der Regel auf vertraglicher Grundlage erteilt. Wichtig ist dabei die Regelung der Aufteilung der Urhebertantiemen zwischen dem Urheber des Originals und dem Bearbeiter, wobei dem Bearbeiter aufgrund seiner Verhandlungsposition üblicherweise nur ein geringer (bis gar kein) Anteil bleibt. Gelingt die Einholung einer Erlaubnis nicht, etwa weil der Urheber nicht ausfindig gemacht werden kann oder der Urheber seine Zustimmung nicht erteilt, ist eine rechtmäßige Nutzung ausgeschlossen und sollte tunlichst unterbleiben.

Bearbeiterurheberrecht

Ungeachtet dessen erwirbt der Bearbeiter im Rahmen der Bearbeitung des ursprünglichen Werkes als Bearbeiter automatisch ein eigenes Urheberrecht an der von Ihm geschaffenen Bearbeitung (sog. Bearbeiterurheberrecht gem. § 3 UrhG). Der Bearbeiter kann also darüber bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht und genutzt werden darf.  Als Urheber der Bearbeitung stehen ihm dieselben Rechte zu wie dem Urheber des vorbestehenden Werkes. Er kann also im Falle einer widerrechtlichen Verwertung seiner Bearbeitung gegen diese vorgehen und ggf. Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz geltend machen (§§ 97 ff. UrhG).

Bearbeitung gemeinfreier Werke

Für den Fall, dass seit dem Tod des Urhebers des Ausgangswerkes bereits mehr als 70 Jahre vergangen sind, wird ein Werk gemeinfrei d.h. der Urheberschutz endet (§ 64 UrhG). In einem solchen Fall, in dem die sog. Schutzfrist abgelaufen und das Werk deshalb gemeinfrei geworden ist, kann dieses von jedermann frei genutzt werden. Aber auch insoweit ist Vorsicht geboten. Diese „Freiheit“ bezieht sich nämlich nur auf die originäre Fassung, nicht aber auf hiervon ggf. zu einem späteren Zeitpunkt abgeleitete Bearbeitungen und das dabei entstandene eigenständige Bearbeiterurheberrecht. Eine Bearbeitung wird erst dann gemeinfrei, wenn nach dem Tod des Bearbeiters  mehr als 70 Jahre verstrichen sind.

Fazit

Die Abgrenzung zwischen zulässiger freier Benutzung und erlaubnispflichtiger Bearbeitung ist im Einzelfall schwierig. Nur dann, wenn es sich zweifelsfrei um eine bloße „freie Benutzung“ im Sinne des § 24 UrhG handelt, bedarf es keinerlei Erlaubnis des Urhebers des Werkes, das als Anregung bzw. Inspiration gedient hat, sofern dieses im neu geschaffenen, eigenständigen Werk verblasst. Dies dürfte aber selten eindeutig der Fall sein. Wer rechtlich auf der sicheren Seite sein möchte, um ein von ihm unter Verwendung eines vorbestehenden Werkes geschaffenes Werk veröffentlichen und auswerten zu dürfen, sollte sich daher im Vorfeld um die Klärung der Rechte bemühen.

Handelt es sich – wie häufig – nicht zweifelsfrei um eine freie Benutzung, sondern um eine Bearbeitung oder um „Grenzfälle“, empfiehlt sich die Einholung einer entsprechenden Bearbeitungserlaubnis bzw. Bearbeitungsfreigabe d.h. einer vertraglichen Abrede mit dem Urheber des vorbestehenden Werkes. Darin sollte eine möglichst klar Regelung hinsichtlich des Umfangs der Erlaubnis, hinsichtlich des Umfangs der erlaubten Nutzung und hinsichtlich der Aufteilung der Schaffensanteile bzw. Urhebertantiemen bezogen auf die Erlöse aus der Auswertung der Bearbeitung getroffen werden. Hier ist besonderes Augenmerk auf die Reichweite der Einwilligung zu richten, um die Berechtigung für alle geplanten Nutzungen zu erwerben. Im Hinblick auf eine spätere Beweisbarkeit empfiehlt es sich eine solche Abrede schriftlich oder zumindest in Textform abzufassen und gegenseitig zu unterzeichnen.

Keinesfalls sollten ggf. im Internet auffindbare, vermeintliche „Vertragsmuster“ verwendet werden. Diese passen in der Regel nicht zu den Umständen des Einzelfalls und laufen im schlimmsten Fall sogar den eigenen Interessen zu wider. Stattdessen empfiehlt es sich, eine solche Vereinbarung von einem auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt erstellen zu lassen.

 


Die Autoren Jörg Dombrowski und Christian Weber sind Rechtsanwälte bei der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Frankfurt am Main und spezialisiert auf die Rechtsgebiete Musikrecht, Urheberrecht und Medienrecht.

Die WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt Musiker, Künstler und Kreative aus allen Bereichen der Kreativwirtschaft in allen rechtlich relevanten Fragen des Urheber- und Medienrechts, des Verlagsrechts, des Onlinerechts, des Veranstaltungsrechts und des Markenrechts.

Rechtsanwaltgesellschaft mbH2

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Wie sieht es aus, wenn bei einem Lied der Textdichter seit über 70 Jahren verstorben ist, der Komponist jedoch erst 20 Jahre tot ist? Darf dann der Text ohne Erlaubnis in eine fremde Sprache übersetzt werden, wenn die Komposition unverändert übernommen wird? Vielen Dank!

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  2. Werden die Urheberrechte versetzt, wenn für einen gespielten / gesungenen Song, der über Beamer projeziert wird, eine (eigene)Übersetzung als Untertitel angezeigt wird, die allein dem Textverständnis der nicht z. B. englischsprechenden dient?

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  3. wenn man einen Verse des Originaltextes mit eigener stimme einsingt und bearbeitet aber die gleiche Melodie verwendet wie im original. wäre das ohne Absprache nutzbar oder brauche ich die Erlaubnis des Künstlers bzw. der Agentur/des Labels. ?

    Beste Grüße, Linus

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  4. Ich habe den Text des berühmten Liedes “Under der linden” von Walter von der Vogelweide ins Hochdeutsche übersetzt, aber so, dass die originale Reimstruktur 1, 2, 3, 1, 2, 3, 4, Refrain, 4 erhalten bleibt, sodass man das Lied jetzt auf Hochdeutsch singen kann. Diese Übersetung hat mich viel Arbeit gekostet, weil es sehr schwierig ist, diese Reinstruktur zu beachten, wenn gleichzeitig die Textnähe gewährleistet bleiben soll. Darum möchte ich gern die Rechte an meiner Überseetzung sichern. Wie mache ich das am Besten?
    Vielen Dank im Voraus.
    Jens Rohark, lacambalam(at)yahoo.com.mx

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  5. Ich habe die ersten Zeilen des Refrains des Liedes “Lieblingsmensch” umgeschrieben und möchte diese für einen Online-Shop verwenden. Der Text ist komplett abgeändert, die Reimform mehr oder weniger erhalten, nur die letzte Zeile, das “nahnah nahnah nahnah” habe ich beibehalten, damit der Leser das Lied vielleicht dadurch erkennt. Es ist nämlich schon mein Ziel, dass der Kunde das Lied beim Lesen erkennt. Die Melodie ist von meinem Vorhaben nicht betroffen.
    Damit verletze ich doch nicht das Urheberrecht, oder?

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